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Verlängerung der Schulschließung / Notfallbetreuung an Schulen

Liebe Eltern, liebe Schülerinnen und Schüler,

ich hoffe, Ihnen/Euch allen geht es gut und Sie /Ihr konnten die Osterferien mit dem herrlichen Frühlingswetter wenigstens etwas genießen.

Aus der Presse konnte man bisher entnehmen, dass die Schulen in Baden-Württemberg weiterhin geschlossen bleiben.

Ab dem 04.05.2020 soll ein eingeschränkter Schulbetrieb mit den Abschlussklassen beginnen.

Sobald wir schriftliche Informationen vom Kultusministerium und vom Schulverwaltungsamt erhalten, werden sie an dieser Stelle veröffentlicht.

+++NEU - s. unten unter Downloads +++ (20.04.2020)

Informationen zur Wiederaufnahme von Unterricht ab dem 04.Mai 2020:

https://km-bw.de/,Lde/Startseite/Service/2020 04 20 Informationen zur Wiederaufnahme des Schulbetriebs ab dem 4_ Mai 2020

 

Ich gehe davon aus, dass eine Notfallbetreuung bis zum Start in den Normalbetrieb aufrechterhalten werden wird.

Für Fragen werde ich auch weiterhin in der Schule telefonisch oder über e-Mail erreichbar sein.

Ihren Familien wünsche ich weiterhin gutes Durchhalten, viel Kraft und gute Nerven.

Bleiben Sie  gesund!

Liebe Grüße aus der Eido

Matthias Bolay

 

 

 

***Informationen zum Schulstart*** [Homepage Kultusministerium]

https://km-bw.de/,Lde/Startseite/Ablage+Einzelseiten+gemischte+Themen/FAQS+Schulschliessungen

Wann beginnt der Wiedereinstieg in den Schulbetrieb?

Der Schulbetrieb in Baden-Württemberg startet am Montag, den 4. Mai, allerdings zunächst schrittweise und eingeschränkt.

Zuerst werden diejenigen Schülerinnen und Schüler an den allgemein bildenden Schulen beginnen, welche die Abschlussprüfung in diesem oder im nächsten Jahr ablegen werden. Auch die Abschlussklassen an den beruflichen Schulen werden ab dem 4. Mai wieder in den Schulbetrieb einsteigen.

In einem nächsten Schritt - zeitlich versetzt - sollen auch die Grundschulen und dort die Viertklässler den Betrieb aufnehmen. Die Entscheidung darüber, wann die Viertklässler starten werden, steht noch aus. Diese Entscheidung müssen wir sehr gut abwägen, vor dem Hintergrund der größeren Herausforderungen bei den Abstands- und Hygieneregeln.

Die Details dieser Entscheidungen werden wir nun weiter konkretisieren, hier werden wir gemeinsam mit den kommunalen Landesverbänden, Schulträgern und allen weiteren beteiligten Partnern sprechen und die offenen Fragen gemeinsam lösen. Zentrale Voraussetzung für den Einstieg ist die Einhaltung der strikten Abstands- und Hygieneregeln.

Was gilt für Personen, die Risikogruppen angehören?

Personen, die Risikogruppen angehören, werden geschützt. Lehrkräfte, die aufgrund ihres Alters, von Vorerkrankungen oder einer Schwangerschaft eben diesen Risikogruppen angehören, werden vorerst nicht vor Ort in der Schule eingesetzt.

Das gilt ebenso für Schülerinnen und Schüler, deren Eltern zu den Risikogruppen gehören. Wenn diese den Schulen unbürokratisch und ohne Attest melden, dass ihr Kind aus gesundheitlichen Gründen nicht in die Schule gehen kann, müssen sie nicht in die Schule kommen. Die Versorgung mit Unterrichtsmaterialien kann dann von den Lehrkräften übernommen werden, die weiterhin von zu Hause ihren Dienst versehen.

Gelten die Hygiene- und Abstandsregeln auch für den Weg zur und von der Schule?

Ja, auch im öffentlichen Nahverkehr müssen die Abstandsgebote eingehalten werden und entsprechend müssen Busse oder Bahnen vorgehalten werden. Hier sind wir bereits in intensiven Gesprächen mit den für die Schülerbeförderung verantwortlichen Stadt- und Landkreisen sowie dem Verkehrsministerium.

 Werden Kindergärten und Kindertageseinrichtungen ebenfalls wieder öffnen?

Da das Infektionsrisiko zu hoch ist, findet in den Kindergärten und Kindertageseinrichtungen vorerst kein regulärer Betrieb statt.

Wird die Notbetreuung in den Kindertageseinrichtungen erweitert?

Die Notbetreuung in den Kindertageseinrichtungen, Grundschulen und an den weiterführenden Schulen wird weiter aufrechterhalten und ausgeweitet: Schüler der siebten Klasse werden in die Notbetreuung mit einbezogen. Darüber hinaus sollen auch Eltern, die aufgrund ihres Berufes einen bestätigten Bedarf haben, diese in Anspruch nehmen.  

Diese Schritte sind notwendig, wenn in den kommenden Wochen das wirtschaftliche Leben wieder hochgefahren werden soll und somit mehr Menschen wieder in einem Präsenzbetrieb arbeiten werden. Hierzu werden aktuell die konkreten Regelungen ausgearbeitet.

 

 

 

Informationen zur Notfallbetreuung:

- unter Downloads (s. unten) ist das Infoschreiben der Stadt Stuttgart und das Anmeldeformular hinterlegt

- Anmeldung über das Anmeldeformular per E-Mail an  eichendorffschule@stuttgart.de 

  Bitte geben Sie den genauen Umfang an. An welchen Tagen - von wann bis wann.

- Kriterien zur Anmeldung entnehmen Sie bitte dem Schreiben der Stadt Stuttgart

- an der Eichendorffschule findet die Notfallbetreuung in den Räumlichkeiten der Stammschule (Ebitzweg 57) statt.

- Für den Zeitraum der Notfallbetreuung wird keine Essensversorgung bereitgestellt.  (Vesper mitgeben)

- Umfang der Betreuung richtet sich nach den bisher gebuchten Zeiten ( Frühbetreuung ab 7.00 Uhr / Spätbetreuung bis 17.00 Uhr / VGS 7.00 - 14.00)

- Die Kinder bringen zur Notfallbetreuung ihre Lernmaterialien mit.

 

 

 

Brief der Stadt Stuttgart zur Notfallbetreuung:

Anmeldung zur Notfallbetreuung an Schulen:

Gemäß Entscheidung der Landesregierung Baden-Württemberg werden ab
Dienstag, den 17. März 2020, der Unterricht und jegliche Veranstaltungen an
Schulen ausgesetzt. Es wird eine Notfallbetreuung eingerichtet, um die Eltern, die in
den Bereichen der sogenannten „kritischen Infrastruktur“ tätig sind, zu entlasten.
Kritische Infrastruktur im Sinne der Verordnung des Landes sind insbesondere
1. die in den §§ 2 bis 8 der BSI-Kritisverordnung (BSI-KritisV) bestimmten Sektoren
Energie, Wasser, Ernährung, Informationstechnik und Telekommunikation,
Gesundheit, Finanz-und Versicherungswesen, Transport und Verkehr,
2. die gesamte Infrastruktur zur medizinischen und pflegerischen Versorgung
einschließlich der zur Aufrechterhaltung dieser Versorgung notwendigen
Unterstützungsbereiche, der Altenpflege und der ambulanten Pflegedienste,
auch soweit sie über die Bestimmung des Sektors Gesundheit in § 6BSI-KritisV
hinausgeht,
3. Regierung und Verwaltung, Parlament, Justizeinrichtungen sowie notwendige
Einrichtungen der öffentlichen Daseinsvorsorge, soweit Beschäftigte von ihrem
Dienstherrn unabkömmlich gestellt werden,
4. Notfall-/Rettungswesen einschließlich Katastrophenschutz und
5. Rundfunk und Presse
6. Beschäftigte der Betreiber bzw. Unternehmen für den ÖPNV und den Schienenpersonenverkehr,
sowie Beschäftigte der lokalen Busunternehmen, sofern
sie im Linienverkehr eingesetzt werden,
7. das Personal der Straßenmeistereien und Straßenbetriebe,
8. Bestatter.
Voraussetzung für den Anspruch auf Notfallbetreuung ist, dass beide Elternteile,
bzw. der alleinerziehende Elternteil im Bereich der kritischen Infrastruktur tätig ist.
Ausnahmen aus schwerwiegendem Grund entscheidet das Schulverwaltungsamt.
Hierfür sind einschlägige Bescheinigungen vorzulegen.

Eine Notfallbetreuung kann für deren Kinder ausschließlich nur dann angeboten
werden, wenn diese an einer Stuttgarter Schule in
• den Klassenstufen 1-4 an Grundschulen,
• den Klassenstufen 5 und 6 an weiterführenden Schulen
beschult werden.


Die Notfallbetreuung an den Schulen erstreckt sich auf den Zeitraum der regulären
Schulzeit bzw. gebuchten Betreuungszeit dieser Schülerinnen und Schüler.
Bitte beachten Sie, dass die Betreuung von Kindern nicht möglich ist, wenn
diese sich in den letzten 14 Tagen in einem durch das Robert-Koch-Institut
(www.rki.de) jeweils aktuell definierten Risikogebiet aufgehalten haben oder
Kontakt zu einer bestätigten mit Covid-19 infizierten Person hatten (unabhängig
von Symptomen). Sofern Ihr Kind Krankheitssymptome gleich welcher Art
zeigt, ist eine Notfallbetreuung ebenfalls nicht möglich.