Information

Informationen zum neuen Schuljahr

Das neue Schuljahr 2021/22 beginnt am Montag, den 13. September 2021.

An diesem Tag beginnt der Unterricht um 08.45 Uhr und endet um 12.25 Uhr.

Die Frühbetreuung der VGS und der GTS findet an diesem Tag statt.

Der Ganztagsbetrieb in der Grundschule endet an diesem Tag wie gewöhnlich um 16.00 Uhr.

 

Eckpunkte für den Schulbetrieb

Präsenzpflicht:

Schülerinnen und Schüler können von der Schule auf Antrag von der Pflicht zum Besuch des Präsenzunterrichts befreit werden, sofern durch die Vorlage einer
ärztlichen Bescheinigung
glaubhaft gemacht wird, dass im Falle einer COVID-19 Erkrankung mit einem besonders schweren Krankheitsverlauf für die Schülerin oder den Schüler oder eine mit ihr oder ihm in häuslicher Gemeinschaft lebende Person zu rechnen ist. Die Erklärung ist von den Erziehungsberechtigten oder den volljährigen Schülerinnen und Schülern einschließlich der ärztlichen Bescheinigung grundsätzlich innerhalb der ersten Woche nach Beginn des Schulhalbjahres oder Schuljahres abzugeben.

Maskenpflicht:

In den Schulen besteht die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske.

Diese Verpflichtung gilt nicht:

- im fachpraktischen Sportunterricht

- bei der Nahrungsaufnahme (Essen und Trinken)

- in Pausenzeiten außerhalb der Gebäude

 

Testung:

Die Pflicht für die Selbsttests bleibt erhalten.

  • In der Grundschule erhalten die Schüler die Tests,  um diese zu Hause mit den Eltern durchzuführen. Das heißt, die Kinder müssen immer montags und mittwochs getestet in die Schule kommen. Das negative Testergebnis muss von Ihnen als Eltern auf dem Übersichtsblatt (s. Downloads) bestätigt werden.
  • In der Sekundarstufe 1 wird wie bisher am Montag und Mittwoch in der Schule getestet. Schüler, die neu an der Schule sind, müssen die Einverständniserklärung  zur Selbsttestung mitbringen (s. Downloads)
     

 

Zutritts- und Teinahmeverbot:

(1) Für die Einrichtungen besteht ein Zutritts- und Teilnahmeverbot für Schülerinnen und Schüler, für Kinder, Lehrkräfte sowie sonstige Personen,

1. die einer Absonderungspflicht im Zusammenhang mit dem Coronavirus unterliegen,

2. die sich nach einem positiven Test nach Maßgabe der CoronaVO Absonderung einem PCR-Test zu unterziehen haben,

3. die typische Symptome einer Infektion mit dem Coronavirus, namentlich Atemnot,neu auftretender Husten, Fieber, Geruchs- oder Geschmacksverlust, aufweisen,

4. die entgegen keine medizinische Maske tragen oder

5. die weder einen Testnachweis noch einen Impf- oder Genesenen-Nachweis im Sinne des § 4 Absatz 2 CoronaVO vorlegen.